Tourismusverein Übersee-Feldwies e.V.
 
Leben, wo andere Urlaub machen

Unsere Vorstandschaft seit Mai 2022 (2020)

 

1. Vorstand

Peter Stöger

2. Vorstand

Marco Ehrenleitner

Kassier

Bartholomäus Steiner

Schriftführer

Mike Wielandner

Beisitzer

Waltraud Gries

Beisitzer

Christine Fritzenwenger

Beisitzer

Maria Trummer

Beisitzer

Artur Schultz

Beisitzer

Georg Schobersteiner

Derzeit zählen 101 Vermieter und Interessierte zu unseren geschätzten Mitgliedern.


Vereinssatzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Der Verein führt den Namen Tourismusverein Übersee-Feldwies e. V.. Er hat seinen Sitz in 83236 Übersee, ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Gerichtsstand ist Traunstein.

§ 2 Allgemeiner und besonderer Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tourismus in Übersee und die Schaffung der hierfür notwendigen Einrichtungen. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und erstrebt keinen Gewinn. Der Verein verfolgt vornehmlich gemeinnützige Zwecke, so die Verschönerung des Ortsbildes, die Verbesserung der allgemeinen Verkehrsverhältnisse, die Erschließung der Feldwieser Bucht für den erholungssuchenden Feriengast, die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, die der Heimatpflege und dem Heimatschutz dienen. Weiter verfolgt er die Förderung der Naturschutzbestrebungen (Erhaltung der heimischen Flora und des Landschaftsbildes) und der Denkmalspflege.
(2) Die Vereinsbeiträge (Mitgliedsbeiträge) und die sonstigen dem Verein zufließenden Geldmittel und Vermögenswerte werden ausschließlich den in Absatz 1 genannten gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können unbescholtene Einzelpersonen und juristische Personen werden, die sich zu den Bestrebungen des Vereins bekennen, sich durch einen Aufnahmeantrag zur Einhaltung der Satzung und besonders zur Leistung der Vereinsbeiträge und zur Förderung der Vereinszwecke verpflichten.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder mündliche Beitrittserklärungen, über deren Annahme der Vorstand und der Beirat  gemeinsam entscheiden und nach Bezahlung einer Aufnahmegebühr erworben. Die Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Vorstand und Beirat können die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch empfangsbedürftige Kündigung des Mitgliedes, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären ist. Der Beitrag muss für das laufende Geschäftsjahr in voller
Höhe noch bezahlt werden.
c) durch Ausschluss.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, welche sich besondere Verdienste um den Tourismusverein erworben haben, zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.

§ 5 Mitgliederrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der, der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.

§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluss eines Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem sonstigen wichtigen Grund.
(2) Der Ausschlussantrag kann durch jedes Vereinsmitglied gestellt werden.
(3) Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.
(4) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig.

§ 7 Beiträge und sonstige Vereinseinnahmen

(1) Der von der Mitgliederversammlung zu beschließende Jahresbeitrag wird zu beginn des Geschäftsjahres per Bankeinzug fällig.
(2) Bleibt ein Mitglied über den 1. April des Vereinsjahres hinaus länger als 3 Monate oder nach zweimaliger Mahnung mit der Beitragsleistung ganz oder teilweise im Rückstand, so kann der Ausschluss durch Vorstandsbeschluss ausgesprochen werden. Die Bestimmungen des § 6 Absatz 3 und 4 sind zu beachten.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Er wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der 1. und 2. Vorsitzende Vertreten den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich. Sie bleiben bis zur Neuwahl vertretungsberechtigt im Amt.

§ 10 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus dem Finanzreferenten, dem Schriftführer und bis zu 5 weiteren Mitgliedern. Er steht dem Vorstand beratend zur Seite und hat volles Stimmrecht. Er wird Ebenfalls für 4 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Angestellte des Vereins und Pächter, Mitarbeiter und Angestellte des Strandbades können nicht in die Vorstandschaft bzw. in den Beirat gewählt werden.
(2) Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Ladung der 1. oder 2. Vorsitzende und mindestens 4 Beiratsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Vertretung durch den 2. Vorsitzenden die Stimme desselben.
(3) Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Niederschriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

(1) Die Tagesordnung der alljährlichen stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
1. Jahresbericht
2. Jahresrechnung, Prüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
3. Haushaltsplan und Beitragsfestsetzung
4. Vorliegende Anträge
5. Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Beirates, soweit diese satzungsgemäß anstehen.
6. Freie Aussprache
(2) Wahlen erfolgen schriftlich, Abstimmungen offen. An den Wahlen und Abstimmungen können nur ordentliche Mitglieder teilnehmen.
(3) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder des Vereins sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens sieben Tage vor der Einberufung durch Bekanntmachung in der Gemeindezeitung einzuladen.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens sieben Tage vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Bekanntgabe in der Gemeindezeitung einzuladen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 13

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider das älteste Mitglied des Beirates.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich gegen
Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief erfolgen. 
(2) Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitlieder beschließen. 
(3) Im Falle der Auflösung ist das zu dieser Zeit vorhandene gesamte Vereinsvermögen der Gemeinde zuzuführen.
(4) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

§ 15

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches.